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Steuerunschädliche Fortsetzung von beitragsfrei gestellten Verträgen nach der Elternzeit
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| Steuerunschädliche Fortsetzung von beitragsfrei gestellten Verträgen nach der Elternzeit |
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Nach dem Entwurf eines BMF-Schreibens soll es möglich sein,
dass innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Elternzeit(en)
Versicherungsverträge mit Abschluss vor dem 1. Januar 2005 bedenkenlos weiter
nach den alten steuerlichen Regelungen fortgeführt werden können.
Dieser Entwurf des BMF-Schreibens soll sowohl für Privatverträge als auch für Verträge der betrieblichen Altersversorgung gelten. Nachfolgend informieren wir Sie speziell über die Verbesserungen für pauschalversteuerte Direktversicherungen nach § 40b EStG a.F. Bisher können diese Verträge nach einer Beitragsfreistellung aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten nur unter bestimmten Voraussetzungen nach altem Steuerrecht weiter bespart werden. Gleiches gilt für den nachträglichen Ausgleich der dadurch entstandenen Beitragslücke. Dies ist bisher insbesondere dann mit einer Frist von i.d.R. zwei Jahren möglich, wenn die Zahlungsschwierigkeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Arbeitsplatzwechsel aufgetreten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 22.08.2002, Rz. 55-57). Bereits mit der Neuregelung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum 1. Januar 2008 wurden die Rechte von Eltern gestärkt. Gemäß § 212 VVG kann nun innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Elternzeit verlangt werden, dass der Versicherungsvertrag zu den vor der Beitragsfreistellung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird. Die neue Regelung des § 212 VVG ist bisher nicht steuerlich flankiert. Daher besagt nun der Entwurf des BMF-Schreibens, dass beitragsfrei gestellte Verträge steuerunschädlich innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Elternzeit in Kraft gesetzt werden können. Das gilt insbesondere auch für aufeinander folgende bzw. ineinander übergehende Elternzeiten, die mehr als zwei bis drei Jahre andauern. Somit wäre es innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Elternzeit(en) möglich, die Altverträge bedenkenlos weiter nach den alten steuerlichen Regelungen – d.h. steuerfreie Kapitalzahlung unter bestimmten Voraussetzungen bzw. Ertragsanteilsbesteuerung der Renten – fortzuführen. Quelle: Standard Life MaklerNews Nr. 17 / 11. Dezember 2008 |
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| Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 11. Dezember 2008 ) |












